Neue Mauttarife: Symbolbild mit einer vierspurigen Bundesstraße bei Berlin, auf der einige Lkw und Pkw fahren
26.07.2021 | Olaf Thiel

Änderungen Mauttarife und Mautbefreiung zum 1. Oktober 2021

Ab 1. Oktober 2021 gelten neue Mauttarife und die Mautbefreiung für erdgasbetriebene Lkw wird angepasst.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28. Oktober 2020 die Anlastung von Kosten der Verkehrspolizei bei der Berechnung der Wegekosten beanstandet. Deshalb hat die Bundesrepublik Deutschland die Wegekostenrechnung aktualisiert. Die Gesetzesänderung, mit der die Mauttarife auf Basis der Neuberechnung der Wegekosten auch rückwirkend für den Zeitraum von 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 angepasst werden, tritt zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

Der Mautsatz-Anteil der Infrastrukturkosten sinkt rückwirkend ab dem Tag des EuGH-Urteils am 28. Oktober 2020. Der Anteil der Kosten für die Luftverschmutzung steigt. Insgesamt sinken die Mauttarife pro Kilometer in Abhängigkeit der Schadstoffklasse leicht.

Die Tabelle zu den Mauttarifen ab 1. Oktober 2021 finden Sie hier.

Mauttarife: Anteilige Erstattung der Infrastrukturkosten

Für Fahrten innerhalb des Zeitraums von 28. Oktober 2020 bis 30. September 2021 kann auf Antrag anteilig Maut erstattet werden. Der Umfang der Erstattung ist von der Gewichtsklasse abhängig und beträgt:

Übersicht Mautteilsatz Infrastrukturkosten

Damit alle Fahrten berücksichtigt werden können, empfehlen wir Kunden, den Erstattungsantrag erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen für diesen Zeitraum, also erst nach dem 1. Oktober 2021, zu stellen. Das Einreichen der Einzelfahrtennachweise ist nicht erforderlich. Den Anspruch können Kunden bis Ende 2023 geltend machen.

Derzeit laufen die Vorbereitungen für eine möglichst einfache Antragstellung. Hierzu wird es zeitnah Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) geben.

Um sämtliche Fahrten bis zum Ablauf des 30. September 2021 bei der Berechnung berücksichtigen zu können, bedarf es der gesamten Belege bis zu diesem Tag. Da vorher noch keine Rechtsgrundlage vorhanden ist, kann eine Bearbeitung erst nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2021 erfolgen. Ab dann wird die Antragsbearbeitung einige Zeit in Anspruch nehmen. Daher bittet das BAG um Geduld. Die Bearbeitung ist gebührenfrei.

Mautbefreiung nur noch für werkseitig ausgelieferte Erdgasfahrzeuge

Die Mautbefreiung für erdgasbetriebene Lkw gilt ab 1. Oktober 2021 nur noch für werkseitig für den Betrieb mit CNG (Compressed Natural Gas), LNG (Liquefied Natural Gas) oder als Zweistoffmotor mit LNG/Diesel ausgelieferte Erdgas-Fahrzeuge. Außerdem müssen diese Fahrzeuge über eine Systemgenehmigung gemäß der Verordnung VO (EG) Nr. 595/2009 verfügen.

Sie müssen die Schadstoffklasse Euro VI erfüllen und durch den Fahrzeughersteller bereits als Neufahrzeug vor der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung für den überwiegenden Erdgasantrieb konfiguriert sein. Für nachträglich umgerüstete bzw. um ein oder mehrere Erdgastanks ergänzte Fahrzeuge sowie für Erdgasfahrzeuge, die nicht der Schadstoffklasse Euro VI angehören, erlischt die Mautbefreiung am 30. September 2021.

Befristet bis zum 30. September 2021 können Kunden komplett oder überwiegend mit Erdgas betriebene Fahrzeuge weiterhin bei Toll Collect in der Liste mautbefreiter Fahrzeuge registrieren. Dazu gehören Fahrzeuge, die mit CNG, LNG oder NG (Natural Gas) angetrieben werden. Nicht befreit ist der Antrieb mit LPG (Liquefied Petroleum Gas).

Die Erdgastanks müssen folgendes Mindestfassungsvermögen haben:

  • CNG: mindestens 300 Liter oder 50 kg;
  • LNG: mindestens 300 Liter oder 115 kg;
  • NG: mindestens 300 Liter.

Mit Ablauf des 30. September 2021 werden alle registrierten nachgerüsteten Erdgasfahrzeuge aus der Liste der mautbefreiten Fahrzeuge gelöscht. Für diese besteht ab dem 1. Oktober 2021 Mautpflicht. Toll Collect wird die Fahrzeughalter darüber informieren.

 

Kommentare (0)